Was ist eine Inspektion?
ARTIMET Was ist eine Inspektion?
Inspektion ist die im Kaufvertrag festgelegte Menge, Qualität, Verpackung, Etikettierung, Verladung, Transport, Lieferzeit usw. der Lieferung einer handelbaren Ware an den Käufer. Es ist die Feststellung, inwieweit sie gemäß den Bedingungen vom Käufer oder Verkäufer durch eine „Inspektionsgesellschaft“ durchgeführt wird. Dies kann am Ursprungs- und/oder Bestimmungsort der Ware erfolgen.
Vorteile der Inspektion
Inspektion;
– Feststellung, inwieweit die vom Käufer angeforderte Ware vor und/oder nach dem Versand den vertraglich festgelegten Bedingungen und/oder der Norm des Importeurs und/oder Exporteurs entspricht.
– Um zukünftige Streitigkeiten zwischen den Parteien und daraus resultierende Schäden zu vermeiden.
– Es bietet Exporteuren und Importeuren wichtige Vorteile, wenn es darum geht, bei Bedarf neue Preisanpassungen vorzunehmen.
Prüfbescheinigung
Es handelt sich um ein von einem Inspektionsunternehmen erstelltes Dokument, das untersucht, ob die gesendete Ware der Bestellung des Importeurs entspricht. Mit anderen Worten, es handelt sich um ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Lieferung einer Ware, die dem Handel unterliegt, an den Käufer vom Käufer und Verkäufer durch eine ” Inspektionsunternehmen” festgestellt wird, dass sie in Übereinstimmung mit den im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen wie Menge, Qualität, Verpackung, Etikettierung, Verladung, Transport, Lieferzeit erfolgt.
BESCHEID ÜBER DEN STATUS EINER INTERNATIONALEN INSPEKTİONSGESELLSCHAFT (PRODUKTSICHERHEIT UND INSPEKTION: 2015/24)
Zweck
ARTIKEL 1 – (1) Zweck dieses Bescheids ist es, den Gesellschaften und Organisationen, die Inspektionstätigkeiten im Sinne des Artikels 4 in Bezug auf die dem Außenhandel unterliegenden Waren ausüben, den Status einer internationalen Inspektionsgesellschaft zu verleihen, die Bedingungen und Verpflichtungen festzulegen, denen diese Unternehmen unterliegen, und die Fragen im Zusammenhang mit der Inspektion und Überprüfung ihrer Tätigkeiten zu regeln.
Umfang
Artikel 2 – (1) in den Anwendungsbereich dieses Bescheids fallen nur die Inspektionstätigkeiten, die bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren durchgeführt werden und die in Artikel 4 definiert sind. (2) Wenn Unternehmen und Organisationen, die vom Ministerium den Status einer internationalen Inspektionsgesellschaft erhalten haben, von anderen öffentlichen Stellen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zugelassen oder ernannt werden oder von anderen Landesbehörden zur Durchführung einer Vorabkontrolle ermächtigt werden, fallen ihre Tätigkeiten in den Bereichen, in denen sie ermächtigt oder beauftragt sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bescheids.
Grundlage
ARTIKEL 3 – (1) Dieser Bescheid wurde auf der Grundlage von Artikel 4 des Beschlusses über das System der technischen Vorschriften erstellt, der mit dem Beschluss des Ministerrates vom 28.1.2013 mit der Nummer 2013/4284 in Kraft gesetzt wurde.
Definitionen
ARTIKEL 4 – (1) Dieser Bescheid erläutert Folgendes.
- a) Als internationale Inspektionsunternehmen vom Typ A:
Es bezieht sich auf internationale Inspektionsunternehmen, die über Akkreditierungsurkunden im Rahmen von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und benannte Stellen verfügen, die mit dem Ministerratsbeschluss vom 16.12.2011 mit Nr. 2011/2621 in Kraft gesetzt wurde.
- b) Als internationale Inspektionsunternehmen vom Typ B:
Es bezieht sich auf internationale Inspektionsunternehmen, die keine Akkreditierungsurkunde im Rahmen von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und benannte Stellen haben.
- c) Als Ministerium:
Bezieht es sich auf das Wirtschaftsministerium.
ç) Als Regionaldirektion:
Bezieht sich auf die Regionaldirektionen des Ministeriums.
- d) Als Generaldirektion:
Bezieht sich auf die Generaldirektion für Produktsicherheit und -inspektion.
- e) Als Inspektionstätigkeit:
Es bezieht sich auf die internationalen Inspektiontätigkeiten zur Kontrolle der Qualität und Quantität der Waren, die Gegenstand des Außenhandels sind, die Feststellung ihres Status bei Lagerung, Verladung, Entladung und Transport sowie die Feststellung der Richtigkeit des Preises und der zollrechtlichen Einreihung, einschließlich des Wechselkurses und der finanziellen Bedingungen.
- f) Als Inspektionsbericht:
Es bezieht sich auf das Dokument, das von der internationalen Inspektionsgesellschaft als Ergebnis der Inspektionstätigkeit ausgestellt und vom Fachpersonal oder der vertretungsberechtigten Person der Gesellschaft unterzeichnet wurde.
- g) Als Zertifikat eines internationalen Inspektionsunternehmens:
Bezieht sich auf die Dokumente in Anhang-1 und Anhang-2, die Unternehmen und Organisationen ausgehändigt werden, die von der Generaldirektion als Ergebnis der im Rahmen von Artikel 6 vorgenommenen Bewertung für geeignet erachtet werden und zeigen, dass sie den Status einer internationalen Inspektion haben Unternehmen auf Antrag.
ð) Als Fachpersonal:
Er bezieht sich auf das Personal, das über das für die Inspektionstätigkeit erforderliche Fachwissen verfügt, gemäß der in Unterabsatz (i) definierten Berechtigungsliste befugt ist, die Inspektionstätigkeit durchführt und dessen Name, Nachname und Titel im Inspektionsbericht angegeben sind.
- h) Als Produktprüfer:
Bezieht sich auf die den Regionaldirektionen angeschlossenen Produktinspektoren und stellvertretenden Inspektoren.
- i) Als Berechtigungsliste:
Es bezieht sich auf die Liste der Spezialisierungen, die als Grundlage für die Zulassung internationaler Inspektionsunternehmen gemäß den Kapiteln des türkischen Zolltarifplans zu nehmen sind, die auf der Website des Ministeriums angekündigt wurde.
Bewerbung
ARTIKEL 5 – (1) Öffentliche Einrichtungen, Unternehmen oder Wirtschaftsunternehmen, mit einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestgarantie von 100.000 TL können den Status eines internationalen Inspektionsunternehmens beantragen. (2) Anträge sind bei der Regionaldirektion des Bundeslandes zu stellen, in dem sich der Sitz des Unternehmens oder der Organisation befindet. (3) Bei Anträgen für internationale Inspektionsunternehmen des Typs A werden das Antragsformular für internationale Inspektionsunternehmen in Anlage 3 und das Original oder eine notariell beglaubigte Kopie der Akkreditierungsurkunde verlangt. (4) Für Anträge als internationales Inspektionsunternehmen vom Typ B sind das Antragsformular für ein internationales Inspektionsunternehmen in Anhang 3 und die Originale oder beglaubigten Kopien der unten aufgeführten Dokumente erforderlich. a) ein Dienstvertrag oder eine Arbeitsbescheinigung, aus dem hervorgeht, dass fachkundiges Personal zur Durchführung der Inspektionstätigkeiten beschäftigt ist, b) die Liste der sachkundigen Personen, die die Inspektionstätigkeiten gemäß der Berechtigungsliste durchführen, mit Angabe der Bereiche, in denen sie berechtigt sind in Bezug auf die Kapitel des türkischen Zolltarifverzeichnisses und das Dokument, das ihren Ausbildungsstatus belegt, c) Inspektion Unterschriftserklärung des Fachpersonals, das die Tätigkeiten ausführen wird, ç) türkisches Handelsregisterblatt über die Registrierung und Bekanntmachung der Niederlassung des Unternehmens oder die Urkunde, die die Rechtspersönlichkeit des Wirtschaftsunternehmens belegt, d) Vollmachtsurkunde und Unterschriftenrundschreiben der vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens oder des Wirtschaftsunternehmens, e) Wirtschaftsunternehmen Berufshaftpflichtversicherung für (5) Für Urkundenmuster, die von öffentlichen Stellen eingereicht werden, bedarf es keiner notariellen Zustimmung. (6) Wer Inspektionstätigkeiten zur Strahlenkontrolle und -messung durchführt, muss Typ A beantragen. (7) Anträge für internationale Inspektionsunternehmen des Typs B werden jedes Jahr im Januar und Juni gestellt. Zu anderen Zeitpunkten gestellte Bewerbungen des Typs B werden in der nächsten Bewerbungsperiode ausgewertet. Anträge für internationale Inspektionsunternehmen des Typs A können unabhängig vom Antragszeitraum jederzeit gestellt werden. (8) im Rahmen von Artikel 7 Unternehmen und Organisationen, deren Antrag auf Verlängerung des Zertifikats des internationalen Inspektionsunternehmens zum Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung in dieser Angelegenheit als nicht angemessen erachtet wird; Unternehmen und Organisationen, denen der Status eines internationalen Inspektionsunternehmens innerhalb der Gültigkeitsdauer des zuletzt ausgestellten Zertifikats eines internationalen Inspektionsunternehmens entzogen wurde, können ab dem Datum des Entzugs ein Jahr lang kein internationales Inspektionsunternehmen beantragen.
Bewertung des Antrags und Gewährung des Status
ARTIKEL 6 – (1) Anträge, die gemäß Artikel 5 als Ergebnis der von der Regionaldirektion durchzuführenden Prüfung gefunden wurden, werden zusammen mit den allgemeinen Kommentaren an die Generaldirektion weitergeleitet. Wenn der Antrag zu einem Unternehmen oder einer Organisation gehört, deren Status als internationales Inspektionsunternehmen zuvor widerrufen wurde, wird ein Zertifikat als internationales Inspektionsunternehmen an diejenigen ausgestellt, die aufgrund der abschließenden Bewertung durch die Generaldirektion unter Berücksichtigung der Grund für den Rückzug und die allgemeinen Bewertungen der Regionaldirektion über den Antrag. (2) Den Status eines Internationalen Inspektionsunternehmens erlangt der Antragsteller mit Bekanntgabe des Zertifikats des Internationalen Inspektionsunternehmens. (3) Die Liste der Unternehmen und Organisationen, denen der Status eines internationalen Inspektionsunternehmens zuerkannt wurde, und die Bereiche, in denen sie gemäß den Kapiteln des türkischen Zolltarifs zugelassen sind, werden auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
Gültigkeit und Verlängerung des Zertifikats eines internationalen Inspektionsunternehmens
ARTIKEL 7 – (1) Das Zertifikat eines internationalen Inspektionsunternehmens vom Typ A ist bis zum Ablauf der Akkreditierungsurkunde gültig. Falls die Akkreditierungsurkunde verlängert wird, kann innerhalb eines Monats nach der Verlängerung ein Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung des internationalen Inspektionsunternehmens Typ A gestellt werden. (2) Das Zertifikat eines internationalen Inspektionsunternehmens Typ B ist ab dem Ausstellungsdatum drei Jahre gültig und kann frühestens drei Monate, spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Frist bei der Regionaldirektion verlängert werden. (3) Anträge auf Verlängerung sind bei der Regionaldirektion des Landes zu stellen, in dem sich der Sitz des Unternehmens oder der Organisation befindet. (4) Bei Verlängerungsanträgen werden Änderungen der in Artikel 5 aufgeführten Unterlagen mitgeteilt. (5) Verlängerungsanträge werden von der Generaldirektion unter Berücksichtigung der Aktivitäten und Sanktionen entschieden, die innerhalb der Gültigkeitsdauer des letzten internationalen Inspektionsunternehmenszertifikats verhängt wurden, das dem internationalen Inspektionsunternehmen ausgestellt wurde. (6) Ein neues internationales Inspektionsunternehmenszertifikat wird denjenigen ausgestellt, deren Verlängerungsantrag als angemessen erachtet wird. (7) Internationale Inspektionsunternehmen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften oder die Verpflichtungen in Artikel 13 Absätze 1 und 2 verstoßen und die Tätigkeiten bestimmen, für die ein Tätigkeitsverbot oder der Entzug des Status eines internationalen Inspektionsunternehmens verhängt wird oder deren Umsetzung erforderlich ist, für einen Zeitraum von sechs Monaten innerhalb der Gültigkeitsdauer des letzten Internationalen Inspektionsunternehmenszertifikats Internationale Inspektionsunternehmenszertifikate von Abgeschobenen werden nicht verlängert. (8) Das Zertifikat eines internationalen Inspektionsunternehmens von internationalen Inspektionsunternehmen des Typs B, die seit drei Jahren nicht mehr als ein internationales Inspektionsunternehmen tätig sind, wird nicht verlängert.
Tätigkeitsfeld und Verantwortung
ARTIKEL 8 – (1) Der Tätigkeitsbereich von internationalen Inspektionsunternehmen des Typs A ist auf den Geltungsbereich der Akkreditierung beschränkt. Diese Unternehmen können auch einen Antrag auf Durchführung von Inspektionstätigkeiten stellen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Akkreditierung liegen. Wenn der Antrag als angemessen erachtet wird, unterliegen sie den Bedingungen internationaler Inspektionsunternehmen des Typs B in Bezug auf Inspektionstätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich der Akkreditierung fallen. (2) Internationale Inspektionsunternehmen können keine Inspektionstätigkeiten außerhalb des Bereichs durchführen, für den sie gemäß den Kapiteln des türkischen Zolltarifverzeichnisses zugelassen sind, und sind für alle von ihnen ausgestellten Berichte und Dokumente verantwortlich. (3) Es ist unbedingt erforderlich, dass die von internationalen Inspektionsunternehmen des Typs B durchgeführten Inspektionstätigkeiten von Fachpersonal durchgeführt werden, das über eine der in der Zulassungsliste aufgeführten Spezialisierungen verfügt. Wenn jedoch von der vertretungs- und bindungsberechtigten Person genehmigt wird, dass das Personal des internationalen Inspektionsunternehmens des Typs B, das die Inspektionstätigkeit durchführen wird, nicht über die in der Bevollmächtigungsliste angegebene Fachkompetenz, aber über die Fachkompetenz verfügt und Erfahrung, die für die durchzuführende Inspektionstätigkeit erforderlich sind, kann die Inspektionstätigkeit von diesem Personal durchgeführt werden. Im Falle des Gegenbeweises findet Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung. (4) Internationale Inspektionsunternehmen sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass ihr Personal über die für die Inspektionstätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Schulungen verfügt.
Dokumentenbearbeitung
ARTIKEL 9 – (1) Internationale Inspektionsunternehmen registrieren alle Dokumente, die sie im Rahmen dieses Bescheids herausgeben, indem sie aufeinanderfolgende fortlaufende Nummern und Daten angeben. (2) Inspektionsberichte werden vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß erstellt, einschließlich aller möglicherweise erforderlichen Informationen, gemäß den Anweisungen und Verfahren des Kunden zur Durchführung von Inspektionsaktivitäten. (3) Vorname, Nachname und Titel des die Inspektion durchführenden Fachpersonals sind im Original des Inspektionsberichts und in der Firmenakte angegeben. (4) Die Urschrift der Inspektionsberichte und die Abschrift in der Firmenakte müssen, eigenhändige, mit der Nassunterschrift des die Inspektion durchführenden Sachverständigen oder einer vertretungsberechtigten Person versehen sein. Die unterzeichneten Kopien der Urkunden müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Laboranalyse
ARTIKEL 10 – (1) Wenn internationale Inspektionsunternehmen Laboranalysen für ihre Tätigkeiten benötigen, müssen sie über ein Akkreditierungsdokument im Rahmen von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und benannte Stellen verfügen, es sei denn, ihre Kunden haben ein schriftliches Es ist zwingend erforderlich, dass dies in eigenen Laboratorien oder in privaten Laboratorien unter denselben Bedingungen oder in von öffentlichen Institutionen autorisierten Laboratorien durchgeführt wird. (2) Die Durchführung von Laboranalysen in anderen als ihren eigenen Laboratorien entbindet internationale Inspektionsunternehmen nicht von ihrer Verantwortung für Laboranalysen. Liegt eine anders lautende schriftliche Weisung des Kunden vor, ist diese fünf Jahre aufzubewahren.
Subunternehmer
ARTIKEL 11 – (1) Internationale Inspektionsunternehmen vom Typ A und B können bei Bedarf ein anderes internationales Inspektionsunternehmen oder Personen mit Fachkenntnissen, die für die Inspektionstätigkeit erforderlich sind, als Unterauftragnehmer in den Bereichen einsetzen, für die sie zugelassen sind. Für Unternehmen und Personen, die als Subunternehmer eingesetzt werden sollen, wird die Qualifikation von Fachpersonal gesucht, das in internationalen Inspektionsunternehmen beschäftigt ist. (2) Internationale Inspektionsunternehmen, die als Subunternehmer eingesetzt werden, und Dokumente, aus denen hervorgeht, in welchen Bereichen Personen gemäß den Kapiteln des türkischen Zolltarifs zugelassen sind, müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. (3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern bei der Inspektionstätigkeit entbindet nicht von der Verantwortung der Unternehmen in diesem Bereich. Internationale Inspektionsunternehmen sind für die von den Unterauftragnehmern erstellten Berichte und Dokumente verantwortlich.
Strahlungsmessung
ARTIKEL 12 – (1) Internationale Inspektionsunternehmen vom Typ B können keine Strahlung messen. (2) Damit internationale Inspektionsunternehmen des Typs A Strahlungsmessungen durchführen können, muss die Angemessenheit ihrer Ausrüstung, Ausbildung, ihres Gefahrenplans und anderer Ausrüstung in Bezug auf den Strahlenschutz von der türkischen Atomenergiebehörde dokumentiert werden.
Verpflichtungen
ARTIKEL 13 – (1) Internationale Inspektionsunternehmen und ihr Personal müssen sich an der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und benannte Stellen, dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation vor dem Versand und den damit verbundenen technischen Vorschriften sowie den Verfahren und Verfahren im türkischen Handelsgesetzbuch orientieren Nr. 6102 vom 03.01.2011 Sie müssen nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Nichtdiskriminierung und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen handeln und so handeln, dass ihre Kunden nicht unangemessen belastet werden. (2) Internationale Inspektionsunternehmen können keine Inspektionstätigkeiten für von ihnen durchgeführte Importe und Exporte durchführen. (3) Internationale Inspektionsunternehmen des Typs A sind verpflichtet, Änderungen ihrer Akkreditierungsunterlagen spätestens innerhalb eines Monats bei der Regionaldirektion des Landes einzureichen, in dem das Unternehmen oder die Organisation seinen Sitz hat. (4) Internationale Inspektionsunternehmen des Typs B sind verpflichtet, Änderungen in den in Artikel 5 genannten Angelegenheiten spätestens innerhalb eines Monats der Regionaldirektion des Landes mitzuteilen, in dem das Unternehmen oder die Organisation seinen Sitz hat. (5) Internationale Inspektionsunternehmen des Typs A und B sind verpflichtet, die neuen Zweigstellen, die Inspektionstätigkeiten durchführen werden, den Regionaldirektionen, denen die Hauptverwaltung und die Zweigniederlassung angegliedert sind, innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Zweigniederlassung mitzuteilen. (6) Internationale Inspektionsunternehmen, die eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 5 haben, sind verpflichtet, die Verlängerung ihrer Versicherungsverträge innerhalb eines Monats ab dem Datum der Verlängerung der Regionaldirektion anzuzeigen.
Prüfung
ARTIKEL 14 – (1) Der Hauptsitz und die Niederlassungen von internationalen Inspektionsunternehmen des Typs B werden mindestens einmal jährlich im Rahmen der in diesem Bescheid dargelegten Grundsätze geprüft. Obwohl die Zentralen und Niederlassungen von internationalen Inspektionsunternehmen des Typs A von dieser Prüfung ausgenommen sind, können sie im Rahmen der von der Generaldirektion zu erteilenden Weisung bei Bedarf geprüft werden. (2) Die Prüfung der Zweigniederlassungen erfolgt durch die Regionaldirektion des Landes, in dem sich die Zweigniederlassungen befinden. Die für die Audits erforderlichen Informationen und Unterlagen werden von der Regionaldirektion des Landes bereitgestellt, in dem sich der Sitz des Unternehmens oder der Organisation befindet. (3) Die Prüfung erfolgt durch eine von der Landesdirektion zu bildende Kommission aus mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine der Produktprüfer ist. Bei Bedarf nehmen jedoch der stellvertretende Regionalleiter und die in der Generaldirektion tätigen Mitarbeiter an der Prüfung teil. (4) Sofern von der Generaldirektion nicht anders angewiesen, werden während der Audits die im Auditberichtformular der Internationalen Inspektionsgesellschaft in Anhang 4 aufgeführten Angelegenheiten untersucht. (5) Alle von internationalen Inspektionsunternehmen ausgestellten Dokumente, Berichte und Rechnungen über Inspektionstätigkeiten können im Rahmen von Audits eingesehen werden.
Sanktionen
ARTIKEL 15 – (1) Identifizierung von Aktivitäten gegen die regionalen, bilateralen oder multilateralen Handelsbeziehungen unseres Landes und/oder die Interessen und Praktiken des Landes, Umsetzung der Inspektionspraxis vor dem Versand durch ein Land unter Verletzung internationaler Handelsregeln und -praktiken ohne vorherige Benachrichtigung an uns Land, Aktivitäten im Rahmen des Status eines internationalen Inspektionsunternehmens einzuschränken, Maßnahmen zu ergreifen und in Fällen, in denen eine Inspektion durch das Land durchgeführt oder gefordert wird, nur unser Land oder bestimmte Länder, einschließlich unseres Landes, und die offiziellen Behörden des Importlandes zu diskriminieren Praktiken aufzudecken, die eine Position des unlauteren Wettbewerbs zwischen den an Inspektionstätigkeiten beteiligten Unternehmen schaffen könnten. Das Ministerium ist befugt, diesen Status erforderlichenfalls zu entziehen. (2) Gegen diejenigen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen dieses Bescheids verstoßen, werden Maßnahmen gemäß Artikel 14 Unterabsätze (a) oder (ç) des Beschlusses zum System der technischen Vorschriften ergriffen. a) Die Generaldirektion entscheidet über die Anwendung einer der Sanktionen der vorübergehenden oder unbefristeten Aussetzung der Tätigkeit oder des Entzugs des Status eines internationalen Inspektionsunternehmens gegen diejenigen, die falsche und irreführende Angaben machen, Dokumente verwenden, vorlegen oder fälschen, unter Berücksichtigung des Grades von Widerspruch. b) In Fällen, in denen festgestellt wird, dass die von den internationalen Inspektionsunternehmen des Typs B erstellten Inspektionsberichte gegen Artikel 9 Absatz 3 verstoßen oder dass sie nicht vom Fachpersonal oder der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, das Unternehmen zu vertreten und zu binden wie in Artikel 9 Absatz 4 angegeben, wird ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. c) Wird festgestellt, dass internationale Inspektionsunternehmen des Typs B die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht fünf Jahre lang aufbewahren, werden maximal zwei Verwarnungsstrafen verhängt. ç) Falls internationale Inspektionsunternehmen vom Typ B gegen Artikel 10 Absatz 1 verstoßen, wird ein einmonatiges Tätigkeitsverbot verhängt. d) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 oder 2 wird er unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit von der Tätigkeit suspendiert, wobei eine Sanktion von mindestens einem Monat Inaktivität verhängt wird. Oder es werden die Sanktionen für den Entzug des Status angewendet. e) Werden die in Artikel 13 Absätze 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht übermittelt, wird einmalig, bei Unterlassung höchstens zweimal eine Verwarnung verhängt. f) trotz einmaliger Verhängung einer Abmahnung, weil die in Artikel 9 Abs. 4 und 10 Abs. 2 genannten Unterlagen oder die Informationen und Unterlagen im Geltungsbereich des 3. Artikel 13 Absatz 4, 5 und 6 wegen verspäteter Übermittlung nicht zweimal übermittelt werden. Im Falle eines Verstoßes gegen dieselben Artikel zu denselben Themen wird ein Tätigkeitsverbot für einen Zeitraum von einem Monat verhängt. g) Für den Fall, dass das internationale Inspektionsunternehmen, dem die Tätigkeit für einen Monat verboten ist, gegen dieselben Artikel zum selben Thema verstößt, wird ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Für den Fall, dass das internationale Inspektionsunternehmen, das für einen Zeitraum von drei Monaten sanktioniert wird, in derselben Angelegenheit gegen dieselben Artikel verstößt, entscheidet die Generaldirektion über die Anwendung einer der Sanktionen des Betriebsverbots für sechs Monate oder der Entzug des Status eines internationalen Inspektionsunternehmens unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verstoßes. (3) Der Status eines internationalen Inspektionsunternehmens, bei dem festgestellt wird, dass es an Inspektionstätigkeiten beteiligt ist, obwohl es die im Kommuniqué festgelegten Bedingungen verloren hat, wird widerrufen.
Ermächtigung
ARTIKEL 16 – (1) Die Generaldirektion ist befugt, praktische Maßnahmen zu ergreifen, besondere und wesentliche Situationen zu prüfen und abzuschließen, Prüfungs- und Inspektionskriterien festzulegen und notwendige Vorkehrungen in den in diesem Bescheid enthaltenen Angelegenheiten zu treffen.
Hinweis auf Aufhebung
ARTIKEL 17 – (1) Das im Amtsblatt vom 25.3.2006 unter der Nummer 26119 veröffentlichte Kommuniqué über die Normung im Außenhandel (Kommuniqué Nr. 2006/21) über den Status einer internationalen Inspektionsgesellschaft wurde aufgehoben.
Übergangsprozess
VORLÄUFIGER ARTIKEL 1 – (1) Internationale Inspektionsunternehmen, die über eine Akkreditierungsurkunde im Rahmen von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und benannte Stellen verfügen, beantragen innerhalb eines Monats die Erneuerung ihres Zertifikats für internationale Inspektionsunternehmen vom Typ A ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Kommuniqués. Andernfalls gilt ihr Status als internationales Inspektionsunternehmen als ungültig. (2) Internationale Inspektionsunternehmen, die keine Akkreditierungsurkunde im Rahmen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung über Konformitätsbewertungsstellen und notifizierte Stellen besitzen, beantragen die Erneuerung ihres Zertifikats als internationales Inspektionsunternehmen in der ersten Antragsfrist nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Kommuniqués. Andernfalls gilt ihr Status als internationales Inspektionsunternehmen als ungültig.
Macht
ARTIKEL 18 – (1) Dieses Kommuniqué tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Exekutive
ARTIKEL 19 – (1) Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Wirtschaftsminister ausgeführt.